Ralf Cuber

Sachverständiger für Medien- und Veranstaltungstechnik

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Veranstaltungsüberwachung nach DIN 15905 Teil 5

Liebe Leser,

Veranstaltungsüberwachung nach DIN 15905 Teil 5 – was ist denn eigentlich?

Wie ist das? Sie besuchen ein Rockkonzert – da sind Sie doch auf elektrisch verstärkte und laute Musik vorbereitet. Oder?
Wie laut ist denn bei einem Rockkonzert „LAUT“? Womit kann oder muss ich bei einem Konzertbesuch rechnen?

Vor dem Hintergrund, dass Lautstärkeempfinden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung ist, wird jeder Besucher einen eigenen Eindruck von der Konzertlautstärke haben können. Und nur der Mann am Mischpult entscheidet letztendlich über den tatsächlichen Pegel, dem Besucher „ausgesetzt“ werden.

Vorweggenommen: es gibt in Deutschland kein Gesetz, das eine Pegelbegrenzung bei Veranstaltungen vorschreibt. In anderen Ländern (z.B. Schweiz, Frankreich) sieht das mittlerweile anders aus. Trotzdem sind Veranstaltungen im Inland kein „rechtsfreier“ Raum.

Die Festlegung auf maximale Lautstärken, die in Deutschland bei Veranstaltungen gelten, kommt ein wenig „von hinten durch die Brust ins Auge“.
Es gibt eine allgenwärtige Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters. Dazu zählt z.B., dass den Besuchern keine von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren wie eine umstürzende Tribühne, elektrischer Schlag oder besonders unebene Flächen zugemutet werden dürfen. Auch eine Schädigung des Gehörs, wie sie durch besonders große Lautstärken möglich ist, gehört dazu. Und weil bei dieser Möglichkeit der Konzertbesucher keine Möglichkeit hat, auf den Pegel Einfluß zu nehmen oder sich kurzfristig zu entziehen, kommt dieser möglichen Gefährdung eine besondere Bedeutung zu.

Nach Grundsatzurteilen hoher und höchster Gerichte (z.B. das oft zitierte „Bon-Jovi-Urteil“, LG Nürnberg-Fürth 2004) ist der Veranstalter haftbar, falls durch zu hohe Lautstärke dem Besucher eine Gehörschädigung entsteht. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Pegel eingehalten wird, bei dem KEINE Schädigungen entstehen können.

Aber wie? Welcher Pegel ist niedrig genug?
Dazu gibt es eine technische Regel, die durch die Rechtssprechung mittlerweile als anerkannt gilt: die DIN 15905 Teil 5! Hier werden Werte festgelegt, die durch medizinische und empirische Forschungen als belegt gelten.
Und: es werden auch Meßverfahren aufgezeigt, um die Einhaltung der Pegel zu überwachen.

 

Durch die ergangenen Gerichtsurteile in früheren Fällen möglicher Schädigung (z.B. Tinnitus, Trommelfellschädigungen) durch einen Konzertbesuch ist klar gemacht worden, dass der Veranstalter sich seiner Haftung nur dann entziehen kann, wenn er die in der Norm genannten Höchstwerte einhält. Dazu kommt, dass er diese Werte auch dokumentieren muss.
Passiert dies nicht (Überschreitung der Werte oder keine Messung / Dokumentation), so sieht die Rechtssprechung eine Beweiserleichterung für den konkret Geschädigten vor. Es braucht keine unmittelbare Beweisführung mehr, dass die Schädigung auf die Konzertlautstärke zurückzuführen ist.

Was das für Veranstalter heißen kann, ist schnell aufgezählt: mögliche Forderung nach Schmerzensgeld, Schadensersatz, Behandlungskosten, dauerhafte Renten bei Berufsunfähigkeit. Ohne Messungen und Dokumentationen können diese Forderungen sogar durchgesetzt werden, ohne dass es tatsächlich zu einem konkret NACHWEISBAREN Zusammenhang zwischen Lautstärke und Gesundheitsschaden gekommen ist. Das Risiko ist also groß…

Man sollte messen!

Viele Veranstalter messen heute nicht, weil sie
•unwissend sind,
•Kosten und Mühe für ordentliche Messungen scheuen,
•Angst haben, dass die einzuhaltenden Pegel für die Performance ihrer Veranstaltung einfach zu gering sind   .

Welche Pegel werden vorgegeben?
Die DIN 15905 Teil 5 hebt darauf ab, dass das menschliche Gehör durch das Zusammenspiel von hoher Lautstärke und der Dauer der Einwirkung beeinflusst wird. Je länger und je lauter eine Belastung anhält, desto größer ist die Gefahr einer Schädigung. Für die Veranstaltungslautstärke gibt die Norm vor, dass pro 30 Minuten ein Äquivalenzwert von 99 dB(A) nicht überschritten werden darf. Das Signal wird also über 30 Minuten gemittelt. Zur Begrenzung von absoluten Spitzenpegeln gilt ein Maximum von 135 db(C)peak Momentanschallpegel.
Zum Verständnis ein Vergleich: stellen Sie sich einen Eimer mit einem gewissen Fassungsvermögen vor. In diesen Eimer füllen Sie jetzt Wasser ein, das im Vergleich der Lautstärke entspricht. Je höher die Lautstärke, desto stärker der Wasserzulauf. Das geschieht über 30 Minuten. Würden Sie die Lautstärke auf Null setzen, so würde auch der Zulauf gestoppt. Ist der Zufluss stärker, wird die maximale Füllhöhe schneller erreicht. Ziel ist es, dass innerhalb von 30 Minuten der Eimer nicht überläuft. Sonst wären 99 dB(A) erreicht und der Pegel gilt als überschritten. WICHTIG: selbst, wenn ich jetzt den Zulauf „abdrehen“ würde – das Dilemma ist bereits eingetreten. Der Eimer ist übergelaufen und die Vorgaben der DIN-Norm sind nicht eingehalten.

Die Krux der Norm:
Für ein Einhalten der Pegelgrenzen muss der lautstärkestellende Toningenieur abschätzen, bei welcher momentanen Lautstärke das Niveau des 30-Minuten-Blocks nicht überschritten werden wird. Und das während der laufenden 30 Minuten quasi permanent. Eine schwer lösbare Aufgabe. Es gibt Hilfsmittel, die von einigen Meßgeräten angeboten werden, z.B. eine optische Anzeige (ähnlich einer Grün-Gelb-Rot-Ampel), um den Techniker zu informieren. Aber der hat typischerweise noch mehr zu tun, als nur den Absolutpegel zu betrachten. So muss man resümieren, dass der Tontechniker nur bedingt in der Lage ist, ein Meßsystem zu führen. Es gab Gerichtsurteile, die in einem solchen Fall sogar einen Interessenskonflikt bescheinigt haben – nachvollziehbarerweise.

 

Während einer Ampel-ähnlichen Anzeige des Äquivalenzpegels gilt: bei Grün ist der Pegel dauerhaft in Ordnung. Auch bei kommenden Lautstärkeerhöhungen muss keine Grenze erreicht werden. Bei Gelb gilt, dass der Pegel einen kritischen Bereich erreicht hat. Erhöhungen müssen unterbleiben und sogar ein gleichbleibender Pegel könnte zu einer Grenzwerterreichung führen. Ein Absenken wäre geraten.
Was aber gilt für für eine rote Anzeige? An dieser Stelle wird das Maß des Äquivalenzpegels bald erreicht, für das die Norm eine mögliche Gehörgefährdung definiert. Sofortige Verringerung der Lautstärke ist geboten, mit allen denkbaren Folgen für die Show. Passiert das nicht, läuft der Eimer über. In diesem Fall ist nichts mehr zu retten! Jeder „Tropfen“ Lautstärke kommt auf den überlaufenden Eimer oben auf. Die Folge für die Praxis: unvermeidbarerweise MUSS die Veranstaltung sofort abgebrochen werden! Ein GAU…

Das Einhalten der Maximalwerte stellt inbesondere bei lautstärkebetonter Musik eine große Herausforderung dar. Aber auch jede Lautsprecherdurchsage und jede mögliche Rückkopplung – eben alles, was durch die Anlage verstärkt wird, nimmt Einfluss auf das Signal. Bei Einzelveranstaltungen, deren „akustischen“ Verlauf man im Voraus nicht kennt, wird das zum Pegel-Poker. Sind es aber wiederkehrende Veranstaltungen an festen Spielstätten (Theater, Musical), so ist eine entsprechende Planung leichter. Ebenso ist die Beschaffenheit des Lautsprechersystems ein großer Einflussfaktor für die Messung. Wenn ich Punktschallquellen (z.B. Line Arrays) einsetze, um mit einer Quelle große Reichweiten zu erzielen, wird der abgestrahlte Pegel bei Erreichen des nächstgelegenen Zuhörers vielleicht höher sein, als bei verteilten Lautsprechersystemen.

Noch einige Bemerkungen zu den geforderten Messungen:
Es wird typischerweise an dem Punkt gemessen, der als die „lauteste“ Position innerhalb des Zuhöhrerbereiches gilt. Die Position ist ggf. durch Messung zu ermitteln. Alternativ kann auch von entfernten Positionen (z.B. FOH – sehr viel praxisgemäßer) nach meßtechnischer Ermittlung von Korrekturfaktoren gemessen werden. Beachtet werden muss in der Praxis, dass besondere Lautstärkebereiche (z.B. Eigenlärm im Publikum, hohe Pegel auf der Bühne) Einfluß auf die Messungen nehmen können. Manchmal werden mehrere Messpunkte miteinander verrechnet, um diese Einflüsse herauszurechnen. Wegen der Dokumentation sind besondere Meßsysteme erforderlich. Manche Systeme bieten eine Vorausschau aufgrund der erfaßten Daten auf die nächsten Minuten an, die hilfreich sein kann.
Einen besonders hohen Anspruch an die Meßmikrofone gibt es nicht, es sind auch keine geeichten Meßgeräte gefordert. Die Dokumentation sollte für Auswertungen und Archivierungen optimiert sein.

Die Norm fordert vom Veranstalter auch noch weitere organisatorische Maßnahmen, um die Besucher auf die zu erwartenden höheren Lautstärken hinzuweisen. Neben einer umfangreichen Information eines jeden Besuchers muss er auch – bei zu erwartenden Pegeln von 95db (Beurteilungspegel) und mehr einen Gehörschutz für Besucher bereitstellen und das Tragen empfehlen.

Alles in Allem: eine durchaus herausfordernde Aufgabe für den Veranstalter, für die sich die Beauftragung eines externen Dienstleisters anbietet; entweder für die Durchführung der Messung selbst (z.B. bei Einzelveranstaltung oder im Tourneebetrieb) oder für die Errichtung eines stationären Meßsystems.

Hinweis:
Eine Beauftragung für eine Veranstaltungsüberwachung gem. DIN 15905 T.5 geschieht immer, bevor kritische Rechtsfolgen eintreten. So werden für entsprechende Überwachungen i.d.R. keine Gutachten erstellt. Die Beauftragung geschieht also außerhalb der Tätigkeit als Sachverständiger (www.rc-medientechnik.de)

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