Abnahme von baulichen Installationen
In die Kategorie der Bauleistungen fallen auch Installationen von Medien- und Veranstaltungs-technik, sofern die eingebrachten Geräte fest mit dem Gebäude verbunden werden. Hier sind durch Vorschriften des Baugewerbes besondere Weisen der Übergabe und Abnahme zu berücksichtigen. Da zwischen Errichtung der Technik und der planmäßigen Inbetriebnahme lange Zeiten vergehen können, werden Abnahmen notwendig, die innerhalb bestimmter Fristen liegen.
Dabei können Vollständigkeit der Leistung gemäß LV geprüft werden, die korrekte Installation der Komponenten (was gerade in Versammlungsstätten eine hohe Wichtigkeit erhält), die allgemeine und auch die spezielle Funktion (z.B. gemäß Pflichtenheft). Dazu zählen auch die Prüfung von Dokumentationen der eingebrachten Einrichtungen oder messtechnische Erhebungen von Kontrolldaten, z.B. eine festgelegte Mindesthelligkeit eines Projektors, eine definierte Abstrahlcharakteristik der ELA-Anlage (z.B. in einer Kirche) oder eine geforderte Farbtemperatur von LED-Scheinwerfern.
Abnahmen von baulichen Installationen werden beauftragt
- wenn dem Bauherrn, seinem Architekten oder dem beauftragten Bausachverständigen die notwendige Fachkenntnis im technischen Bereich fehlt
- wenn Unsicherheiten über die korrekte Arbeitsausführung der leistenden Unternehmer herrscht
- wenn komplexe Technik nicht nur auf Baumängel, sondern auf Funktionen im Rahmen der Abnahme geprüft werden muss
- zur routinemäßigen Überwachung der Bauleistungen
- wenn Unsicherheit über die Erfüllung des Leistungsverzeichnisses vom leistenden Unternehmer herrscht
- bei vermuteten Mängeln der eingebrachten Technik
- wenn das Gewerk bestimmte Parameter (als zugesicherte Eigenschaften) zur Bemessung der Leistung oder Qualität haben soll