Ralf Cuber

Sachverständiger für Medien- und Veranstaltungstechnik

Inhalte durchsuchen

Zielgruppen

Fertigstellungsbescheinigungen

Die Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 641 a BGB ersetzt die Abnahme eines geleisteten Werkes gegenüber einem Unternehmer (Ersteller). Das gesetzlich geregelte Verfahren sieht vor, dass in der Bescheinigung die Mängelfreiheit bzw. eine Mängelliste zum Ausdruck kommen muss, auf die sich die Parteien im weiteren Verfahren beziehen können.

Die Fertigstellungsbescheinigung ist wichtig für Auftragnehmer, denen nach der Erstellung einer bau- oder bauähnlichen Leistung (z.B. Lieferung und Installation von Medientechnik, inklusive Programmierungen) vom Auftraggeber eine zeitnahe Abnahme verweigert wird. Um die Mängelfreiheit der Leistung auch ohne Bestätigung des Auftraggebers attestieren zu lassen, kann ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Die Beauftragung geschieht durch den Unternehmer (Auftragnehmer) in Einigkeit mit dem Auftragnehmer oder durch Bestimmung eines Sachverständigen durch eine entsprechende Kammer.

Fertigstellungsbescheinigungen werden in der Regel in Auftrag gegeben

  • durch einen leistenden Unternehmer, um eine zeitnahe Mängelfreiheit seiner Leistungen erklärt zu bekommen
  • wenn der Auftraggeber die Abnahme mit Verweis auf bestehende Mängel der Leistung verweigert