Ralf Cuber

Sachverständiger für Medien- und Veranstaltungstechnik

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Laserschutzbeauftragter

Als Laserschutzbeauftragter kann ich gem. § 6 DGUV 11 (vorm. BGV B2) die entsprechenden Aufgaben nach Beauftragung wahrnehmen und ausführen.

Da die originären Aufgaben nicht den Charakter oder die Anforderungen an eine Sachverständigentätigkeit haben, verweise ich für diese Leistungen auf meinen gewerblichen Tätigkeitsbereich: www.ralfcuber.de